Geld verdienen durch Bewerbungen schreiben? Vorsicht Antidiskriminierungsgesetz

Stellenanzeigen und das Antidiskriminierungsgesetz – Vorsicht bei der Formulierung!

Text und Bild einer Stellenanzeige müssen die Bewerber unmittelbar ansprechen, sollen aussagekräftig und attraktiv sein. Doch Vorsicht – denn eine falsche Formulierung kann dazu führen, dass Sie Schadensersatz aufgrund einer unbeabsichtigten Diskriminierung leisten müssen – selbst dann, wenn Sie am Ende keinen der Bewerber einstellen und die ausgeschriebene Stelle unbesetzt lassen.

Alter, Geschlecht, Religion oder Handicap – Diskriminierung vermeiden.

EUR 2.750 kostete es ein Unternehmen unlängst, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht genau genug gekannt und befolgt zu haben. Online suchte man nach einem/einer „frischgebackenen“ Bewerber/in, womit umschrieben wurde, dass es sich um eine Juniorstelle handle, man also vor allem Bewerber ansprechen wolle, die noch keine oder nur wenig Berufserfahrung hatten. Es meldete sich dann aber ein Bewerber, der bereits 10 Jahre in einer vergleichbaren Position gearbeitet hatte. Als das Unternehmen sich für einen Mitbewerber entschied, reagierte jener auf die Ablehnung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Begründung: Die Ablehnung der Bewerbung sei aus Altersgründen erfolgt und stelle damit eine unzulässige Diskriminierung dar. Als Entschädigung forderte er EUR 7.500, was seinen Gehaltsvorstellungen zufolge etwa 2 Monatsgehältern entspräche. Das Gesetz sieht hier maximal 3 Monatsgehälter als mögliche Forderung vor. Ich muss zugeben: Ich war verblüfft, als ich diese Nachricht auf Anwalt.de entdeckte. Ich kenne das AGG sehr gut und bin mir bei jeder Anzeige bewusst, dass es eine Reihe von Formalitäten einzuhalten gibt. Das gilt insbesondere für die geschlechtsneutrale Ausschreibung. Religion spielt in den Anzeigen, die ich gestalte, in der Regel ohnehin keine Bedeutung. Das Alter dagegen schon – allerdings galt das AGG bislang eher als „Papiertiger“, nach dem nicht wirklich ein Hahn kräht.

Benachteiligung nach dem Antidiskriminierungsgesetz und zulässige Ausnahmen

Auch wenn es selten vorkommt, dass jemand Klage erhebt, weil ein Mitbewerber eingestellt wurde, sollten Sie sich mit den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG) auseinandersetzen. Dessen Zielsetzung ist in §1 definiert: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Bedeutet das nun, dass Sie mit einer Klage rechnen müssen, wenn Sie einen Bewerber ablehnen, der sich aus einem der genannten Gründe diskriminiert fühlen könnte? Keineswegs. Nicht die Auswahl, sondern die Formulierung entscheidet hier darüber, ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht. Sollten Sie also auf die Idee kommen, in Ihrer Stellenanzeige nach einem deutschen, männlichen, buddhistischen Bewerber unter 25 Jahren zu suchen, so verletzten Sie damit gleich mehrere Vorschriften des AGG. Es sei denn, Sie können fundiert begründen, warum für die ausgeschriebene Position eben nur ein solcher Bewerber infrage kommt, wie ich ihn oben skizziert habe. Denn auch diese Feststellung ist wichtig: Das Antidiskriminierungsgesetz sieht begründete Ausnahmen vor, beispielsweise für Institutionen, in denen die Religion eine besondere Rolle spielt – ein katholischer Priester könnte somit nicht auf Einstellung in der evangelischen Kirche klagen. Auch eine Definition von Mindest- oder Höchstalter kann in Einzelfällen begründet sein. Etwas schwammig ausgedrückt ist allerdings die Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung mit Blick auf die beruflichen Anforderungen. Hier können Sie davon ausgehen, dass die Entscheidung ganz im Ermessen des zuständigen Gerichts liegt.

Konsequenzen für Ihre Stellenanzeigen

Dass Stellenausschreibungen sowohl Männlein als auch Weiblein (und in Zukunft vermutlich auch alle, die sich keiner dieser Gattungen zuordnen mögen) zu berücksichtigen haben, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Dass Menschen aufgrund anderer Persönlichkeitsmerkmale, die sich nicht negativ auf die angestrebte Position auswirken, ebenfalls nicht abgelehnt werden dürfen, ebenfalls. In Ihrer Stellenanzeige sollten Sie dies penibel berücksichtigen. Wollen Sie dennoch bestimmte Bewerbergruppen ansprechen, so gibt es andere Möglichkeiten. Statt eines jungen Hüpfers ohne Berufserfahrung suchen Sie dann halt einen Junior-Salesmanager (m/w) mit entsprechenden Angaben zu Aufgabenbereich und Gehalt. Auch die Tonalität Ihrer Anzeige, die Art der Ansprache, der inhaltlichen und grafischen Gestaltung trägt bereits viel dazu bei, dass sich potenzielle Bewerber ein Bild davon machen können, ob sie in ihr Unternehmen passen oder eben nicht. Denn eines sollte klar sein: Diskriminierung zu vermeiden, ist ein hohes und richtiges Ziel. Es gibt dennoch eine Reihe von Gründen, die dafür sprechen, bestimmte Bewerber zu bevorzugen. So ging man beispielsweise in einem mir bekannten Unternehmen dazu über, die ethnische Herkunft der Bewerber zu berücksichtigen. Und zwar nicht aus rassistischen Gründen, sondern weil man feststellen musste, dass es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen bestimmten, einander feindselig gesinnten Gruppierungen im Unternehmen kam.

Geld verdienen durch das Schreiben von (aussichtslosen) Bewerbungen?

Solange Sie sich an die Bestimmungen des AGG halten, müssen Sie sich vor den Auswirkungen des jüngsten Urteils nicht fürchten. Dennoch gibt es zuweilen Gerichtsurteile, die nahezu absurd anmuten. So entschied laut SpiegelOnline (SPON) das Bundesarbeitsgericht beispielsweise 2009, eine Diskriminierung könne auch dann vorliegen, wenn das Unternehmen letztlich überhaupt keinen Bewerber einstelle, und gab damit der Klage eines 53-Jährigen statt, der sich auf eine Position beworben hatte, die für junge Leute zwischen 25 und 35 ausgeschrieben worden war. Sollte sich diese Urteilsfindung durchsetzen, könnte der eine oder die andere vielleicht auf die Idee kommen, zukünftig Geld mit dem Schreiben aussichtsloser Bewerbungen zu verdienen. Auch Abmahnanwälte könnten einen neuen Geschäftszweig für sich entdecken. Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht. Denn nach wie vor gilt, dass nicht jeder Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss. Wer keine entsprechende Eignung mitbringt oder wer sich durch die Art seiner Bewerbung bereits disqualifiziert, kann nicht auf eine Entschädigung klagen. Haben Sie weitere Fragen zum Thema oder möchten Sie sich lieber gleich eine professionelle Anzeige gestalten lassen? Sie erreichen mich im Normalfall täglich von 8–20 Uhr unter Telefon 0 99 05–707 85 80

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